Zeugnisverweigerungsrecht

Journalisten sind moralisch und durch den Pressekodex verpflichtet, sich an die Sorgfaltspflicht, also an die gut recherchierte Wahrheit, zu halten und alle Informanten zu schützen. Eine vereinbarte Vertraulichkeit ist dabei grundsätzlich zu wahren. Die Quellen, aus denen man Informationen hat und die nicht ihr Einverständnis geben, mit Namen veröffentlicht zu werden, müssen also auch anonym bleiben. Der Redaktion darf der Name bekanntgegeben werden, nicht aber der Leserschaft. Übliche Wege sind Pseudonyme (Max Müller oder Norbert W.) oder lapidare Erklärungen, wie "heißt es" oder "sagen Insider". Wer sich nicht an den Informantenschutz hält, kann davon ausgehen, dass seine Informationsquelle sehr schnell wieder versiegen wird, und im schlimmsten Fall können sogar Leben gefährdet werden.

 

In Deutschland ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, welches sich aus der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit ableitet, in der Strafprozessordnung (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO), in der Zivilprozessordnung (§ 383 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) und in der Abgabenordnung (§ 102 Absatz I Ziffer 4 AO) geregelt. Näheres zum Informantenschutz findet man auf der Whistleblowerinfo-Plattform.

 

Für Aufsehen in der deutschen Medienlandschaft hat jedoch der "Cicero-Fall" gesorgt. Nach einem Artikel des Journalisten Bruno Schirra hat die Potsdamer Staatsanwaltschaft die Redaktionsräume und Schirras Wohnhaus durchsucht und etliche Computer und Unterlagen von Schirra und der Zeitschrift "Cicero" beschlagnahmt. Hintergrund war ein Artikel Schirras im April 2005, in dem er aus einem internen Papier des Bundeskriminalamtes (BKA) über den Terroristen Abu Mussab Al Sarkawi zitierte.

 

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:
Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit