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Branchen-News | 04. Juni 2016
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur VG Wort: Entscheidung, Reaktionen und Auswirkungen

Wieder einmal wird der Untergang der Verlage beschworen. Diesmal aber nicht aufgrund der bösen Leser, die partout nicht für Artikel hinter Paywalls bezahlen möchten, sondern wegen eines viel mächtigeren Gegners: Der Bundesgerichtshof (BGH) bereitet gerade zahlreichen Verlagsmanagern schlaflose Nächte. Das Gericht hatte im April entschieden, dass das bisherige Verteilungsverfahren der VG Wort, das Verlage zur Hälfte an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft beteiligt, rechtswidrig ist. Aber was bedeutet das Urteil tatsächlich in der Praxis? Eine Zusammenfassung.

Fünfjähriger Streit über den Verteilungsplan der VG Wort

Hintergrund der Entscheidung war ein knapp fünfjähriger Streit über die Ausschüttung der Vergütungen. Der von der VG Wort beschlossene Verteilungsplan sah vor, dass sowohl die Urheber als auch die Verlage jeweils 50 Prozent der Einnahmen der sogenannten Kopierabgabe erhalten. Zwar gab es auch in der Vergangenheit von Urhebern Kritik an diesem Plan, aber rechtskräftige Urteile fehlten.

2011 schließlich klagte der Wissenschaftsautor Dr. Martin Vogel gegen die VG Wort. Seine Argumentation: Für die von der VG Wort praktizierte Aufteilung gebe es keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus sei der Verteilungsplan rechtswidrig, da er die Urheber benachteilige. Außerdem verletze die VG Wort ihre Treuhänderpflichten.

Tatsächlich regelt § 54 des Urheberrechtsgesetzes, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zusteht. Das betrifft vor allem die Fälle, bei denen es um die Kopierabgabe geht. Das Gesetz regelt dabei jedoch nicht ausdrücklich, ob eine Verwertungsgesellschaft diese Einnahmen nicht doch auch aufteilen darf. Die VG Wort wies deshalb die Ansprüche Vogels zurück und berief sich auf den beschlossenen Verteilungsplan.

Dieser sei gerecht, weil er sowohl die Interessen der Autoren als auch der Verlage hinreichend berücksichtige. In der eigenen Satzung sei bereits seit 57 Jahren festgelegt, dass die übertragenen Rechte als gemeinsame Rechte ausgeübt würden. Dieses Grundverständnis der VG Wort habe die Mitgliederversammlung mehrfach bestätigt. Zudem habe auch der deutsche Gesetzgeber bei der Novelle des Urheberrechts im Jahr 2008 die Beteiligung der Verlage an den Einnahmen sicherstellen wollen.

Die Verlage wiederum waren verständlicherweise auf der Seite der VG Wort. Ihre Argumentation: Sie stellten beispielsweise das Lektorat sowie andere Dienstleistungen den Autoren zur Verfügung. Die 50-prozentige Beteiligung an den Einnahmen der Verwertungsgellschaft sei deshalb gerecht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Ende April bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz: Vogel gewann seine Klage größtenteils. Der BGH stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Ansprüche nicht einfach beliebig aufteilen könne.

Stattdessen stünden die Zahlungen nur den Inhabern dieser anvertrauten Rechte zu. Da die Verlage nach dem Urheberrechtsgesetz kein entsprechendes Leistungsschutzrecht hätten, dürften sie bei der Auskehrung auch nicht berücksichtigt werden. Lediglich die Urheber hätten entsprechende gesetzliche Ansprüche.

Der Vorsitzende Richter sagte während der Urteilsverkündung, dass das Gericht sich nur am geltenden Recht orientieren könne. Ob dieses tatsächlich sinnvoll sei, dürfe keine Rolle spielen. Der BGH ließ aber durchblicken, dass er es durchaus für gerecht hielte, wenn die Verlage an den Einnahmen beteiligt würden. Allein: Hierfür gibt es nach dem Urteil derzeit keine Rechtsgrundlage.

Panische Reaktionen der Verlage

Die Reaktionen auf das Urteil fielen heftig aus. Gerade die Verleger griffen den Bundesgerichtshof teilweise scharf an und unterstellten ihm sogar, keine Ahnung vom Verlagsgeschäft zu haben.

So hieß es zum Beispiel auf »Zeit Online«, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei »erschreckend kurzsichtig« und kaum nachvollziehbar. Man könne die Arbeit der Autoren und Verlage nicht einfach getrennt voneinander betrachten. Die Verlage selbst seien von der Ideenfindung bis zum Marketing maßgeblich an der Entstehung eines Buches beteiligt. Daher seien die Verlage auch auf das Geld der VG Wort angewiesen. Es sei außerdem bedenklich, dass ein »deutsches Gericht nicht dazu in der Lage ist, den Entstehungsprozess von kulturellen Werken zu erfassen«.

Der Medienjournalist Stefan Niggemeier wiederum kritisiert dieses Einschlagen auf den Bundesgerichtshof. Er kommentiert dazu auf dem Portal »Übermedien«, dass der BGH nur geltendes Recht angewandt habe. Besonders kritisiert er auch die teilweise harschen Worte, die von Verlegerseite gegen den Kläger Dr. Martin Vogel gerichtet waren.

Rainer Dresen, Justiziar der Verlagsgruppe Random House, schrieb etwa, dass es Vogel nur um »die buchstabengetreue Auslegung des Gesetzes« und lediglich 2500 Euro gegangen sei. Niggemeier erwidert darauf, dass Vogel schließlich nur seinen eigenen Anteil habe einklagen können. Zudem habe beispielsweise der Deutsche Journalistenverband (DJV) die Klage nicht unterstützt. Nur durch den relativ kleinen Streitwert habe sich Vogel die Klage gegen die VG Wort überhaupt leisten können.

Auswirkungen auf die Medienlandschaft in Deutschland

Die konkreten Auswirkungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind derzeit noch überhaupt nicht absehbar. Das liegt zum einen daran, weil die VG Wort in ihren bisherigen Pressemitteilungen immer verlauten ließ, der Fall von Dr. Martin Vogel sei ein Einzelfall. Eine Übertragung auf andere Fälle schloss die Verwertungsgesellschaft damit praktisch aus. Es könnte also durchaus dazu kommen, dass Autoren die ihnen zustehenden Gelder jeweils einzeln einklagen müssen.

Zum anderen gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass zwar nach der bisherigen Rechtslage eine 50-prozentige Aufteilung ausgeschlossen ist. Dies kann sich aber natürlich wieder ändern. So forderte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels bereits unmittelbar nach Verkündung des Urteils, dass der Gesetzgeber eingreifen und den alten Zustand wieder herstellen müsse. Im schlimmsten Fall drohe sonst die Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage.

Eine gesetzliche Regelung, die die Verlage an den Urheberrechtsabgaben beteiligt, dürfte aber praktisch ausgeschlossen sein. Der Grund: Bereits vor dem Bundesgerichtshof musste sich der EuGH mit Urheberrechtsabgaben im Fall einer belgischen Verwertungsgesellschaft befassen. In Belgien war zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich geregelt, dass die Einnahmen entsprechend aufgeteilt werden müssen. Der Europäische Gerichtshof urteilte damals, dass eine solche Praxis gegen EU-Recht verstößt.

Ein vernünftiger Lösungsvorschlag

Aber es gäbe vermutlich rechtlich noch eine andere Möglichkeit, die Verlage an den Einnahmen zu beteiligen: durch eine Rechteeinräumung durch die Urheber selbst.

Denn auch wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung gegen europäisches Recht verstieße, so könnten im Sinne der Privatautonomie die Urheber dennoch einen Teil ihrer gesetzlichen Ansprüche im Nachhinein nach deren Entstehung an die VG Wort abtreten. Die Verwertungsgesellschaft würde das Geld dann wiederum an die Verlage ausschütten. Dass diese Möglichkeit grundsätzlich rechtlich zulässig ist, stellt auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest.

Vermutlich wird es am Ende genau darauf hinauslaufen. Viele Autoren – gerade im wissenschaftlichen Bereich – sind auf die Verlage nämlich durchaus angewiesen. Daher wäre eine gemeinsame Lösung im Sinne aller Beteiligten.