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Medienrecht | 06. November 2015
DMV geht gegen Vorratsdatenspeicherung vor

Der Deutsche Medienverband hat soeben beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung einreichen lassen.

Heute Morgen winkte der Bundesrat erwartungsgemäß den entsprechenden Gesetzentwurf durch und stimmte für die Wiedereinführung der anlasslosen gesetzlichen Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten.

 

Inkrafttreten des Gesetzes soll verhindert werden

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und könnte am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung soll erreicht werden, dass die ab Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Speicherverpflichtung der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über die noch einzureichende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt wird.

 

Informantenschutz gefährdet

Nach dem "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" sollen die Verbindungsdaten von Telefongesprächen und IP-Adressen zehn Wochen gespeichert werden, Standortdaten vier Wochen. Zwar dürfen die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Rechtsanwälten, Abgeordneten, Ärzten und Geistlichen nicht ausgewertet werden. Abgesehen davon, dass die Daten erst einmal in der Welt sind, geht dies an der Realität vorbei: um festzustellen, dass diese Daten nicht ausgewertet werden dürfen, müssen sie erst einmal überprüft werden.

 

Mit der Vorratsdatenspeicherung wird so in nicht hinnehmbarer Weise in die Kernvoraussetzung der Tätigkeit von Journalisten eingegriffen. Denn hierzu gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und Informanten. Der Schutz dieses Vertrauensverhältnisses ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, dass das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Das ist mit der ausnahmslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten aber nicht mehr gewährleistet.

 

Unvereinbar mit Rechtsprechung des EuGH

Darüber hinaus lassen sich die beschlossenen Vorschriften nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang bringen. Diese verbietet eine ausnahmslose Vorratsdatenspeicherung insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Berufsgeheimnisträgern, da diese einen Verstoß gegen die europäischen Grundrechte darstellt.

Wir sehen unseren Antrag, den wir durch die Kanzlei MMR Müller Müller Rößner gemeinsam mit Journalisten, Rechtsanwälten und Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses gestellt haben, in der Tradition der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Kommunikationsfreiheiten. Das Gericht hat stets betont, dass diese Freiheitsrechte mit dem dazu nötigen Datenschutz Voraussetzung für die demokratische Grundordnung sind. Vor diesem Hintergrund kann die Vorratsdatenspeicherung keinen Bestand haben!